Luxemburg Staat und Regierung
Offizieller Name: Grossherzogtum Lëtzebuerg (luxemburgisch);
Grand-Duché de Luxembourg (französisch); Grossherzogtum Luxemburg
(deutsch).
Bevölkerung: 0,4 Mio.
Staatsform: Konstitutionelle Erbmonarchie.
Verfassung
Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg besteht seit 1868, die letzte Änderung erfolgte 1956. Es gibt drei Amtssprachen: Französisch, Deutsch und Lëtzebuergesch.
EU-Beitritt
Luxemburg ist Gründungsmitglied der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1951), der Vorläuferorganisation der Europäischen Union.
Staatsaufbau und regionale Gliederung
Das Großherzogtum Luxemburg umfasst 118 Städte und Gemeinden, die in 12 Kantonen und
diese wiederum in 3 Distrikten zusammengefasst sind (Luxemburg, Diekirch und Grevenmacher).
Die Gemeinden sind Selbstverwaltungskörperschaften, die allerdings der Rechtsaufsicht
der vom Großherzog ernannten Distriktskommissare (commissaires de district) unterliegen.
Wahlrecht
Allgemeines Wahlrecht ab 18 Jahren. Es besteht Wahlpflicht!
Das Staatsoberhaupt
Das Großherzogtum Luxemburg ist eine konstitutionelle Monarchie. In ihr wird die ausführende Gewalt zugleich vom Großherzog und von der Regierung ausgeübt, während das Parlament die legislative Gewalt innehat. Luxemburgs Staatsoberhaupt ist seit Oktober 2000 Großherzog Henri I., der seinem Vater Jean I. nach 36 Jahren im Amt folgte. Er regiert unter den Bedingungen einer konstitutionellen Erbmonarchie. Dabei hat er eine vergleichsweise starke Stellung: Er ernennt den Regierungschef, kann das Parlament auflösen und besitzt neben ihm das Gesetzesinitiativrecht. Der Groherzog ist vollkommen immun.
Die Regierung
Die Regierung von Premierminister Jean-Claude Juncker stützt sich seit den Wahlen vom 7.08.1999 auf eine Koalition der Christlich-Sozialen Volkspartei (CSV) und der Demokratischen Partei (DP). Das Kabinett umfasst 12 Minister und 2 Staatssekretäre. Die einzelnen Minister stehen jeweils an der Spitze mehrerer Ministerien. Premierminister Juncker ist gleichzeitig Finanzminister. Bei den Parlamentswahlen im Juni 2004 konnte die CSV ihre Position als stärkste Partei noch deutlich ausbauen.
Das Parlament
Luxemburg besitzt ein Einkammersystem. Gesetzgebungsorgan ist die Abgeordnetenkammer (Chambre des Députés). Neben dem Parlament und der Regierung verfügt auch der Großherzog über das Initiativrecht. Gesetze treten nach ihrer Verabschiedung durch die Abgeordnetenkammer und der Zustimmung sowie der Verkündung durch den Großherzog in Kraft.
Die Abgeordnetenkammer besteht aus 60 Abgeordneten, die alle 5 Jahre in allgemeinen Wahlen nach dem Verhältniswahlrecht nach Listen bestimmt werden.
In Luxemburg wird in 4 Wahlbezirken gewählt. Die Mandatszahl
der einzelnen Wahlbezirke
richtet sich nicht nach der Bevölkerungszahl. Von dieser
disproportionalen Mandatsverteilung
profitiert vor allem die Christlich-Soziale Volkspartei im Norden und
Osten des Landes. Es gibt zwar keine formelle Sperrklausel, bedingt
durch die großen Wahlkreise mit wenigen Mandaten gibt es de facto aber
relativ hohe natürliche Hürden. Je nach Wahlkreis sind zwischen 5
Prozent und 10 Prozent der Stimmen für ein Mandat nötig. Dies
benachteiligt kleine Parteien.
Eine Besonderheit ist das Panaschieren. Jeder Wähler besitzt so viele
Stimmen, als Abgeordnete in seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Der
Wähler kann maximal 2 Stimmen an einen Kandidaten vergeben, dafür aber
beliebig viele KandidatInnen verschiedener Parteien wählen. Dieses
System bevorzugt bekannte und populäre Politgrößen, auch wenn diese
verschiedenen Lagern angehören.
Der Staatsrat
Zusätzlich verfügt Luxemburg über einen Staatsrat mit 21 Mitgliedern, die vom Großherzog alternierend auf Vorschlag der Regierung, des Parlaments oder des Staatsrates auf Lebenszeit ernannt werden. Der Staatsrat muss zu allen Gesetzesvorhaben vor der Abstimmung im Parlament konsultiert werden. Seine Rolle ist allerdings nur beratender Natur.
Die Gemeinden
Die luxemburgischen Gemeinden sind Selbstverwaltungskörperschaften,
die der Rechtsaufsicht der vom Großherzog ernannten Distriktskommissare
unterliegen.
Jede Gemeinde verfügt über einen Gemeinderat, der für 6 Jahre gewählt
wird. Die Anzahl der
Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Bevölkerungszahl; sie ist
jedoch immer ungerade.
In Gemeinden mit mehr als 3.500 Einwohnern wird nach dem
Verhältnisprinzip und Parteilisten gewählt, wobei die Stimmen auf
unterschiedliche Kandidaten verteilt werden können. In kleineren
Gemeinden erfolgt die Wahl nach dem Mehrheitsprinzip in bis zu 2
Wahlgängen.
(Autor: Gerd, Quellen. Ausw.Amt, Europa digital)