Das französische Rentensystem
Das französische Rentensystem basiert hauptsächlich auf einem Umlageverfahren, was bedeutet, dass nach dem Generationenvertrag die Renten durch die Beiträge der derzeitigen Arbeitnehmer finanziert werden.
Rentensystem der Vielfalt
Charakteristisch für das französische Rentensystem ist die große Vielfalt an Einzelsystemen. Unterschieden wird zwischen Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Sektor, zwischen Freiberuflern, Künstlern, Händlern und selbständigen Landwirten. Ferner gibt es so genannte Sondersysteme, die auf die einzelnen Situationen und Berufsgruppen zugeschnitten sind.
Sozialpartner verwalten die Finanzierung
Die Finanzierung der Renten wird von den Sozialpartnern (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden) eigenständig und unabhängig vom Staatshaushalt verwaltet, außer bei den Beamtenpensionen. Das Parlament legt die wichtigsten Regeln für die Verwaltung der Pensionen fest und erstellt eine Bilanz der Einnahmen und Ausgaben der Sozialkassen im Bereich der Renten. Seit 1996 stimmt das Parlament jährlich über das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung ab.
Solidarität auf drei Ebenen
Das Prinzip der Solidarität kommt auf drei Ebenen zum Tragen:
- Bei jeder Arbeitnehmergruppe werden arbeitsfreie Zeiten bei der Rente angerechnet (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, usw.) und es wird eine Mindestrente garantiert.
- Zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen wurden finanzielle Ausgleichsmechanismen eingerichtet, um den demografischen Ungleichheiten im Altersaufbau gerecht zu werden. So werden die Renten für Bergarbeiter, von denen es wegen der zunehmenden Schließung der Minen nicht mehr sehr viele gibt, von anderen Arbeitnehmergruppen unterstützt, bei denen die demografische Entwicklung positiv ist.
- Auf nationaler Ebene kommt die Solidarität zum Ausdruck, indem der Staat bestimmte defizitäre Rentensysteme unterstützt, insbesondere bei den Berufsgruppen, die durch die Abnahme der Beitragszahler in großen Schwierigkeiten sind.
Berufsabhängige Rente
In Frankreich unterscheiden sich die Rentensysteme je nach Beruf des Beitragszahlers: z.B. Arbeitnehmer im privaten Sektor, Beamte, Selbständige. Das Rentensystem für Arbeitnehmer im privaten Bereich besteht aus einem Grund- und einem Zusatzsystem:
- Das Grundsystem (régime général) gilt für alle Arbeitnehmer des Privatsektors, also zwei Drittel der berufstätigen Bevölkerung, mit 14,9 Millionen Beitragszahlern 2002 und 9,9 Millionen Rentnern.
- Die Zuteilung zu einem der zahlreichen Zusatzsysteme hängt von der beruflichen Tätigkeit ab, es besteht keine Möglichkeit der freien Wahl.
Rentenberechnung nach Beitragszeiten oder nach Entgeltpunkten
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten der Rentenberechnung:
- Bei der Berechnung nach Zeiten der Beitragszahlung ist die Dauer der Beitragszahlung ausschlaggebend. Bei den meisten Grundsystemen und bei den Sondersystemen wird so vorgegangen.
- Bei der Berechnung nach Entgeltpunkten sammelt der Beitragszahler während seines Berufslebens Entgeltpunkte auf der Basis seiner geleisteten Beiträge. Dieses Verfahren wird meist bei den Zusatzsystemen angewandt.
Rentenalter 60 Jahre
Das Rentenalter beträgt in Frankreich für das allgemeine Rentensystem 60 Jahre. Der Erhalt der vollen Rente erfordert aber 40 Jahre Beitragszahlung in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst. Ab 65 Jahren wird die Rente im Allgemeinen automatisch in voller Höhe gezahlt.
Die Mindestrente
1956 wurde in Frankreich eine Mindestrente für alle in Frankreich lebenden Senioren eingeführt, die keine Anwartschaft für die Sozialversicherung erworben haben. Die Mindestrente ist abhängig von dem Alter: 65 Jahre bzw. 60 Jahre bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit, dem Einkommen und einem ordnungsgemäßen Wohnsitz in Frankreich.
Die Hinterbliebenenrente
Ein hinterbliebener Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder mit einem zu geringen Einkommen erhält eine Hinterbliebenenrente, die anhand der Rente berechnet wird, die der verstorbene Partner erhielt oder erhalten hätte. Im allgemeinen Rentensystem wird die Hinterbliebenenrente ab einem Alter von 55 Jahren bewilligt, in den Sondersystemen unabhängig vom Alter (bis auf einige Ausnahmen).
Harmonisierung der Rentenregelungen
Mit den
Verordnungen über die Reform der Sonderrenten hat die Regierung das
wichtige Reformziel einer Harmonisierung der Rentenregelungen
umgesetzt.
Die Reform, die am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, sieht eine
Angleichung der Beitragsdauer von SNCF-, RATP-, EDF- und
GDF-Angestellten an die Beitragsdauer im öffentlichen Dienst und in der
Privatwirtschaft vor. Die Beitragsdauer für eine Vollrente soll bis
2012 schrittweise von derzeit 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben
werden.
In den Verordnungen ist des Weiteren vorgesehen, die Rentenbeträge ab
1. Januar 2009 abhängig von der Inflationsrate zu erhöhen; und ab 1.
Juli 2010 wird es für jedes Vierteljahr, das die Rentenberechtigten
früher Rente beziehen, einen Abschlag geben.
Einige Ergebnisse der Verhandlungen auf Unternehmensebene sind in die Verordnungen aufgenommen worden. Dies gilt etwa für die Einbeziehung von Prämien oder von Familienzulagen in die Rentenberechnung. SNCF (Nat. Eisenbahngesellschaft.), RATP (Pariser Transportbetriebe), EDF (Nat. Stromges.) und GDF (Nat. Erdgasges.) verhandeln derzeit noch über weitere Aspekte, vor allem über die Berücksichtigung der Beschwerlichkeit der Arbeit.
(Quelle: www.botschaft-frankreich.de)